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AGB

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


der


Kran & Fördertechnik Konrad GmbH

 

 

Einsteinstraße 6
85107 Baar-Ebenhausen


Geschäftsführer: Michael Konrad
Handelsregister: Amtsgericht Ingolstadt, HRB Nr. 4293
Ust-IdNr.: DE 252661300

Handwerkskammer für München Oberbayern
Betriebs-Nr. 7037341

Sie erreichen unseren Kundendienst für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen an Werktagen:
Tel.: 084 53 / 33 42 53
Fax: 084 53 / 33 42 63
Mobil: 0178 / 82 151 82
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Internet:

 

1. Vorbemerkung, Gewerblicher Handel

Die Kran & Fördertechnik Konrad GmbH ist in den Bereichen Prüfservice gem. UVV, BGV, BGR, Service, Vertrieb, Montage, Wartung, Planung, Bauleitung, Reparatur und Instandhaltung von Krananlagen, Hebezeugen, Gehängen, Systembahnen, Fangbremsen, Toranlagen, Fördersystemen, Ladebrücken, Hebebühnen, Regalbediengeräten, Stetigförderern, Umlaufregale, Lifte, Leitern, Lastenaufnahmemitteln, Brandschutztüren und Toren tätig.


Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Vor Erstbestellungen überprüfen wir Ihren Status (z.B. anhand der Vorlage eines Gewerbescheins oder einer Bestätigung der freiberuflichen Tätigkeit durch das Finanzamt). Rechnungen werden entsprechen ausgestellt.

Bestellungen von Verbrauchern nehmen wir nicht entgegen.


2. Geltung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen

2.1. Sämtlichen mit uns geschlossenen Verträgen liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, sofern wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.


2.2. Werden als Fristen Werktage angegeben, so verstehen sich darunter alle Wochentage mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.


3. Speichermöglichkeit und Einsicht in Vertragstext

Unsere gesetzlichen Verpflichtungen, den Vertragspartner gemäß § 312 e BGB über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen zu informieren, die Informationspflicht, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss für den Vertragspartner zugänglich gespeichert wird und für den Kunden zugänglich ist, sowie die Informationspflicht darüber, wie der Vertragspartner Eingabefehler erkennen und berichtigen kann, die Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und über die anwendbaren Verhaltenskodizes und den Zugang zu diesen Regelwerken wird ausgeschlossen. Gleichfalls abbedungen wird die Verpflichtung, eine Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.


Sie können diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für den gewerblichen Handel jederzeit auf unseren oben genannten Internetseiten einsehen. Sie können dieses Dokument ausdrucken oder speichern, indem Sie die übliche Funktionalität Ihres Internetdiensteprogramms (Browser: dort meist „Datei“ -> „Speichern unter“) nutzen. Sie können sich dieses Dokument auf unserer Internetseite auch in PDF-Form herunterladen, indem Sie hier klicken. Zum Lesen benötigen Sie dann das kostenfreie Programm Adobe Reader (unter www.adobe.de).


. Vertragspartner, Sprache

4.1. Ihr Vertragspartner ist die Kran & Fördertechnik Konrad GmbH.


4.2. Unsere beworbenen Waren und Dienstleistungen sind lediglich unverbindliche Einladungen zur Abgabe Ihres Bestellangebotes. Sie sind freibleibend bis sie zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung werden.


4.3. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers durch schriftliche Bestätigung oder Lieferung der Ware annehmen oder – im Falle eines Reparatur- Service- oder Wartungsauftrages – ausführen. Der Kunde verzichtet hierbei auf den Zugang einer Annahmeerklärung, § 151 Satz 1 BGB. Sie sind längstens 14 Tage an Ihre Bestellung gebunden. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


5. Preise, Preisänderungen

5.1. Es kommen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise gemäß unserer Preisliste zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Steuern und zuzüglich Versandkosten. Die Versandkosten ergeben sich aus den Angaben zu unseren Angeboten. Die angegebenen Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten (z.B. Lagerung, Fremdprüfung etc.) diese werden gesondert berechnet. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.2. Die vereinbarten Preise werden von uns unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten kalkuliert. Wir sind berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Fertigstellung des Auftrages mehr als sechs Wochen liegen und sich nach Ablauf dieser sechs Wochen die vorgenannten Lohn-, Material oder Energiekosten erhöhen. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis, verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis als Gegenleistung zu verlangen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen.


5.3. Eine Preisanpassung kann jeder Vertragsteil bei Dauerschuldverhältnissen oder nach Ablauf einer vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten verlangen, wenn sich die Preise für das insgesamt benötigte Material oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % verändern. Der Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, hat die Voraussetzungen hierfür nachzuweisen.


5.4. Die Preise für Arbeitsstunden beziehen sich auf die normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Überstunden und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.


6. Termine, Höhere Gewalt, Verzug

6.1. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten des Auftrages, insbesondere nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Bescheinigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung. Im gleichen Maße, wie sich insbesondere die Anzahlungen verzögern, verschieben sich –unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – auch die vereinbarten Fristen. Die Lieferfrist oder ein Liefertermin ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor Fristablauf abgesandt wird oder wir bei Abholung die Lieferbereitschaft anzeigen. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie bei Reparatur- Service- oder Wartungsleistungen gilt die Frist als eingehalten, sobald die Leistung innerhalb der Frist erfolgt ist.


6.2. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben, für die uns kein Verschulden trifft und die uns eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, führen nicht zu Verzugsfolgen bzw. einer Haftung wegen Unmöglichkeit. Hierzu zählen folgende, nicht abschließend aufgeführte Beispiele: behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen, Aufstände, Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage. Die Parteien sind sich einig, das Unvermögen, Materialien, Komponenten oder Dienstleistungen zu besorgen, keine Ereignisse der Höheren Gewalt sind, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß Satz 1 dieses Absatzes erfüllt sind. Sind vorgehend definierten Ereignisse nur vorübergehender Natur, führen sie nur zu einem entsprechenden Aufschub der Verpflichtungen, allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.


6.3. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Vom Beginn und Ende sowie von der Art des Hindernisses werden wir dem Kunden unverzüglich in Kenntnis setzen. Wenn der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat, stellen wir angefallene Mehrkosten in Rechnung.


6.4. Sollten wir in Verzug geraten, unsere Leistungen nicht oder nicht wie geschuldet erbringen und steht dem Kunden ein Wahlrecht zwischen Lieferung, Rücktritt und/oder Schadensersatz zu, so hat der Kunde dieses Wahlrecht innerhalb 14 Tagen seit dem Entstehen des Wahlrechts gegenüber uns schriftlich auszuüben, andernfalls wird vermutet, dass wir zur weiteren Leistung berechtigt sind.


6.5. Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn wir selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten haben. Bei Nichtverfügbarkeit der Ware werden wir Sie unverzüglich unterrichten und eine eventuelle Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.


6.6. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, beschränkt sich der Anspruch des Käufers, der Kaufmann ist, auf Ersatz von Verzugsschäden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dabei ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind im kaufmännischen Verkehr ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns bzw. unserer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter. Der Käufer kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die in Ziffer 6 Abs. 2 genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Frist eintreten. Jedoch ist die Haftung dann auf diejenigen Verspätungsschäden beschränkt, die in dem Verspätungszeitraum entstehen, den wir zu vertreten haben. Entschädigungsansprüche des Käufers, die über die in Satz 1 genannte Grenze in Höhe von 5 % hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruht.




7. Lieferumfang, Lieferung, Ausfuhrgenehmigung

7.1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Geschäftsbedingungen und/oder der Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.


7.2. Zeichnungen, Maß- Leistungs- und Gewichtsangaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Angeboten, Prospekten und Katalogen sind nur annähernd maßgebend. Es handelt sich um Durchschnittswerte, die von Praxiswerten abweichen können. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der verkaufte Liefergegenstand mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Liefergegenstand beiliegenden Produktbeschreibung. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind branchenübliche oder für den Käufer zumutbare Abweichungen (Fabrikations- und Leistungstoleranzen) zulässig.


7.3. Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. In diesem Fall wird der Käufer unverzüglich unterrichtet, und eventuelle Vorauszahlungen werden unverzüglich erstattet.


7.4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt soweit sie für den Käufer zumutbar sind und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Käufer ist nicht berechtigt, solche selbständigen Teillieferungen zurückzuweisen. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.


7.5. Eventuell für die Ausfuhr der gelieferten Waren notwendige Zustimmungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn (www.bafa.de) sind vom Käufer in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen. Die Versagung einer solchen Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht vom Vertrag zurückzutreten.


8. Zahlung

Der Vertragspartner hat bei Auftragsannahme 35 %, bei Montagebeginn 50 % und bei Übergabe 15 % des vereinbarten Rechnungsbetrages zu zahlen.

8.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen (§ 367 BGB).

8.2. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Sind Ratenzahlungen vereinbart und kommt der Käufer mit zwei Raten in Verzug, so ist der gesamte restliche Kaufpreis sofort fällig. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Sie sind höher anzusetzen, wenn wir die Belastung mit einem höheren Zinssatz – insbesondere dem von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite – nachweisen. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung des Lieferers nachweist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden ist nicht ausgeschlossen.


8.3. Im Übrigen ist die Verkäuferin im Verzugsfalle berechtigt, sämtliche Lieferungen an den Käufer auch aus anderen Vertragsverhältnissen zu verweigern. Für etwaige Schäden aus dieser Nichtlieferung haftet die Verkäuferin nicht.


8.4. Werden der Verkäuferin Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern, so ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche offenen Forderungen – auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Käufer – sofort fällig zu stellen. Solche Umstände sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers. Die Verkäuferin ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.


9. Versand, Abnahme und Gefahrübergang

9.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers.


9.2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung an Ort und Stelle auf offenkundige Transportschäden und sonstige Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls ihre Aufnahme in den Frachtbrief oder eine Bestätigung des Spediteurs zu veranlassen und der Kundendienstleitung der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für verspätet angezeigte offenkundige Mängel bzw. Schäden wird jegliche Haftung oder Gewährleistung ausgeschlossen.


9.3. Versandweg oder Beförderungsart ist der Wahl der Verkäuferin unter Ausschluss jeder Haftung zu überlassen.


9.4. Der Gefahrübergang richtet sich – auch wenn ausnahmsweise eine Transportkostenübernahme durch die Verkäuferin vereinbart wurde - nach folgenden Maßgaben:


- Bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Liefergegenstände an den Spediteur, den Frachtführer oder die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden sind oder zwecks Versendung unser Lager oder unser Werk verlassen haben. Dies gilt auch, wenn der Transport ausnahmsweise auf unsere Kosten oder durch unsere Fahrzeuge erfolgt.

- Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb über; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, findet der Gefahrübergang nach einwandfreiem Probebetrieb statt. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Käufer das Angebot eines Probebetriebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Käufer über.

- Wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch des Käufers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Etwaige nach dem Gefahrübergang entstehende Lagerkosten trägt der Käufer. Im Übrigen sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Käufer mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Wir sind zudem berechtigt, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung an den Käufer zu verweigern. Unsere Schadensersatzansprüche werden von der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht berührt (§ 325 BGB).


9.5. Auf schriftliches Verlangen versichert die Verkäuferin die Ware auf Kosten des Käufers.


10. Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen

10.1. Bei der Montage oder Aufstellung von Anlagen, Maschinen oder Maschinenteilen, sind die Aufwendungen für Arbeitslohn und Auslösung zu erstatten, für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit mit entsprechenden Lohnzuschlägen. Reise- und Übernachtungskosten sowie Transportkosten für Gepäck- und Handwerkszeugbeförderung sind vom Käufer zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt zu dem am Ausführungstag gültigen Sätzen gem. unseren Abrechnungssätzen „Montage“. Diesen liegen die Bestimmungen der 5-Tage-Woche zugrunde. Den Monteuren steht eine wöchentliche Heimreise zu.


10.2. Soweit wir Montageleistungen zu erbringen haben, ist der Käufer verpflichtet, rechtzeitig alle Voraussetzungen für den Montagebeginn zu schaffen, etwaige erforderliche Genehmigungen zu erwirken und die Montagestelle so herzurichten, dass die Montagearbeiten ungehindert und ohne Unterbrechungen und Wartezeiten ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen bauseitigen Maßnahmen und die Versorgung mit Elektrizität und Druckluft. Der Käufer stellt ab einer Arbeitshöhe von 3,5m eine geeignete elektrische in alle Richtungen verfahrbare Hebebühne zur Verfügung. Bei UVV-Prüfungen (Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften) an Krananlagen oder Hebezeugen stellt der Käufer die benötigten Prüfgewichte.


10.3. Wir sind nicht verpflichtet, mit der Montage zu beginnen, solange nicht der Käufer


a) die durch uns ausgeführte zeichnerische Darstellung der zu montierenden Gegenstände mit den aus ihr ersichtlichen Abmessungen genehmigt hat und

b) uns schriftlich angezeigt hat, dass alle Voraussetzungen für eine ungehinderte Ausführung der Montagearbeiten im Sinne der vorstehenden Ziffer erfüllt sind.


10.4. Über etwaige Montagehindernisse oder -schwierigkeiten hat uns der Käufer unverzüglich zu informieren. Der Käufer hat uns alle durch eine von ihm zu vertretende fehlende Mitwirkung entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.


10.5. Für die Dauer der Montage hat der Käufer für eine sichere Unterbringung aller für die Montagearbeiten angelieferten Gegenstände zu sorgen.


10.6. Montageleistungen sollen förmlich durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder Lieferschein abgenommen werden. Maschinenlieferungen können nach Vereinbarung abgenommen werden. Sie gelten jedoch jeweils als abgenommen,


a) wenn der Käufer unserer Aufforderung zur Abnahme oder zur Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht innerhalb von 10 Tagen nachkommt, obwohl unsere Leistung abnahmereif ist und wir den Käufer darauf hingewiesen haben, dass das Unterlassen der Abnahme ohne weitere Erklärungen die Wirkungen der Abnahme entfaltet, oder

b) wenn der montierte Gegenstand nach schriftlicher Freigabeerklärung durch uns als vertragsgemäß ohne förmliche Abnahme durch den Käufer über einen Testzeitraum von zwei Wochen hinaus ihrem Zweck entsprechend einsetzt oder einsetzen lässt oder.

c) wenn die Anlage oder Maschine auf Anforderung des Käufers an einen anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Aufstellungsort versandt wird.


10.7. Die Abnahme von Maschinen oder Anlagen erfolgt am Erfüllungsort. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Ankündigung und angemessener Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Käufer obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.


11. Aufrechnung, Zurückhalten von Zahlungen

11.1. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.


11.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.

12.2. Erlischt unser (Mit- ) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

12.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Interventionskosten und Schäden trägt der Käufer. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern. Dies sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers. In diesem Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

12.4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei uns.


13. Gewährleistung

13.1. Wir beschränken die Gewährleistungsfrist auf einen Zeitraum von einem Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware.


13.2. Derr Käufer muss uns als Unternehmer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Bei der Entdeckung nicht offensichtlicher Mängel gilt die Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Entdeckung des Mangels. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des jeweiligen Mangels als genehmigt. Für Kaufleute gilt ergänzend § 377 HGB.


13.3. Von der vorgenannten Verkürzung der Gewährleistungsfrist (Ziffer 13.1.) und dem Gewährleistungsausschluss (Ziffer 13.2.) ausdrücklich ausgenommen sind die auf einem Sachmangel beruhenden Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässige Pflichtverletzung sowie des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei diesen Ansprüchen kommt die ungekürzte gesetzliche Gewährleistung mit einer Gewährleistungsfrist von 2 Jahren zur Anwendung. Zudem bleiben auch eventuelle Garantien von uns oder der jeweiligen Hersteller von der Gewährleistungsverkürzung unberührt.


13.4. Soweit das Gesetz bei Mängeln die Wahl bei Nacherfüllung zwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung vorsieht, wird diese durch uns getroffen.


13.5. Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung entstanden sind, es sei denn der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.


13.6. Bei Serviceanfragen wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst, den Sie wie folgt erreichen:


Kran & Fördertechnik Konrad GmbH

Einsteinstraße 6

85107 Baar-Ebenhausen


Tel.: 084 53 / 33 42 53

Fax: 084 53 / 33 42 63

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.


14. Haftung

Wir haften im Übrigen für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art – insbesondere aus Gewährleistung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. Der vorstehende Haftungsausschluss für Fälle einfacher Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Soweit unsere Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen


15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit, anwendbares Recht


15.1. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, unser Sitz vereinbart; wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.


15.2. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Baar-Ebenhausen. Dies gilt nicht für Montage-, Reparatur-, Wartungs- oder Serviceleistungen, bei welchen Erfüllungsort der Ort ist, an dem die jeweilige Handlung vorgenommen werden soll.


15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen ansonsten nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.


15.4. Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder anderen rechtlichen Beziehungen mit uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.




Stand Dezember 2010

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